Unsere Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der ACK-BW befindet sich
im Bischof-Leiprecht-Zentrum in Stuttgart-Degerloch:

Unsere Adresse:

Jahnstraße 30, 70597 Stuttgart
Postfach 700137, 70571 Stuttgart

Die ACK-BW

Sechsundzwanzig Kirchen und kirchliche Gemeinschaften arbeiten in der »Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg« (ACK) zusammen. Fundament dafür sind die Bibel und das Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel.

Seit ihrer Gründung im Jahr 1973 ist die ACK in Baden-Württemberg einem vierfachen Ziel verpflichtet:

  • Sie bemüht sich um eine geistliche und theologische Grundlegung ökumenischer Zusammenarbeit.

  • Sie sorgt für authentische Information über ihre Mitglieder.

  • Sie ist bestrebt, ein Klima zwischenkirchlichen Vertrauens zu schaffen, ökumenisches Bewusstsein zu bilden und zu vertiefen und gemeinsame Verantwortung wahrzunehmen.

  • Sie entwickelt, fördert und koordiniert ökumenische Studien, Initiativen und Aktionen in ihrem Bereich.
 

Liste der Mitgliedskirchen der ACK in Baden-Württemberg

Liste der Mitgliedskirchen als pdf-Datei zum Herunterladen

Die ACK am Ort

An über 90 Orten in
Baden-Württemberg
gibt es lokale ACKs,
ACGs und ÖAKs!
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Die ACK in Deutschland

Der Zusammenschluss sollte ermöglichen, die Kirchen in Deutschland  bei der Gründung des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) 1948 in Amsterdam gemeinsam zu vertreten. Bedingt durch die politische Teilung Deutschlands konnten die ACK-Delegierten aus den Kirchen auf dem Gebiet der damaligen DDR ab 1963 nicht mehr an den gemeinsamen Sitzungen teilnehmen. 1970 wurde die "Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR" (AGCK) gegründet.

Obwohl auch in der Zeit der Trennung zwischen den beiden Arbeitsgemeinschaften vielfältige Verbindungen bestanden, verliefen manche Entwicklungen unterschiedlich. Das machte sich vor allem in verschiedenen Formen der Mitgliedschaft bemerkbar. Während z.B. die römisch-katholische Kirche (Deutsche Bischofskonferenz) nach dem II. Vatikanischen Konzil in der AGCK (Ost) einen Beobachterstatus hatte, wurde sie 1974 Mitglied der ACK (West). Im selben Jahr kam die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland ebenfalls als Vollmitglied im Westen dazu. Diese Erweiterung war ein wesentlicher Meilenstein in der Geschichte der deutschen Ökumene.

Nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten schlossen sich die beiden Arbeitsgemeinschaften im Februar 1992 bei einer gemeinsamen Tagung in Berlin zusammen und konstituierten die ACK neu.

Gründungsmitglieder waren fünf Kirchen, heute hat die ACK 17 Mitgliedskirchen und 8 Gastmitglieder. Fünf ökumenische Organisationen haben Beobachterstatus.
 
Die "Ökumenische Centrale" der ACK Deutschland ist in Frankfurt.

Konfessionskunde Digital

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Eine Plattform mit verlässlichen Informationen zu den in Deutschland vertretenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, den ökumenischen und konfessionellen Strukturen sowie prägenden ökumenischen Themen. Mit Artikeln, die fortlaufend ergänzt und aktualisiert werden, bietet die Konfessionskunde ein breites Spektrum an Informations- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
 
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Im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen herausgegeben von Klaus Bümlein, Barbara Henze, Marc Feix und Marc Lienhard -- Jetzt auch in Französischer Übersetzung!  
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Informationen zur "ACK-Klausel"

 
Empfehlung an die Mitgliedskirchen zur Anwendung der ACK-Klausel 2018:
 

Die ACK in Baden-Württemberg spricht sich dafür aus und setzt sich dafür ein,

(a)  dass ACK-Klauseln ihrem Zweck als Öffnungsklausel gemäß formuliert und gehandhabt werden;

(b)  dass Formulierung und Handhabung der ACK-Klauseln unter den Kirchen abgestimmt und möglichst angeglichen werden;

(c)  dass Formulierungen gebraucht werden, die entweder explizit alle Mitgliedschaftsformen einschließen oder sie offen lassen – z.B. offene Formulierungen wie „… der ACK angeschlossen“;

(d)  dass in diesem Bereich nicht auf den guten Willen einzelner Entscheidungsträger gehofft werden muss, sondern auf verlässliche ökumenische Zusammenarbeit gesetzt werden kann.

Der volle Wortlaut der Empfehlung als pdf:
 
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Die ACK empfiehlt ihren Mitgliedskirchen, "die Anstellung von Angehörigen anderer ACK-Mitgliedskirchen in ihren kirchlichen Einrichtungen zuzulassen, wo immer dies möglich ist". *

Viele kirchliche Anstellungsträger im Bereich der Mitgliedskirchen der ACK, einschließlich Diakonie und Caritas, legen deshalb in Anstellungsfragen beim Einstellungskriterium der Kirchenzugehörigkeit die sogenannte ACK-Klausel zu Grunde. Das heißt, bei diesen kirchlichen Anstellungsträgern kann (in bestimmten Positionen) angestellt werden, wer der eigenen Kirche oder (meist als Ausnahmeregelung oder Ermessensentscheidung verstanden:) einer Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft angehört, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossen ist.
 
Anwendung findet die ACK-Klausel auch im Mitarbeitervertretungsrecht. Das heißt, in Mitarbeitervertretungen kirchlicher Anstellungsträger ist nur wählbar, wer einer Kirche angehört, die der ACK angeschlossen ist. **
 
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

1. Die Entscheidung über eine Anstellung fällt allein der Anstellungsträger, nicht die ACK. Diese gibt nur Empfehlungen an ihre Mitgliedskirchen und Auskunft über ihre Mitgliedskirchen.

2. Unter ACK-Mitgliedschaft wird in den meisten kirchlichen Ordnungen nicht nur die Vollmitgliedschaft verstanden. Manche kirchlichen Rechtstexte nehmen explizit auf die verschiedenen Varianten der ACK-Mitarbeit Bezug. Beratende Mitwirkung (oft als "Gast-Mitgliedschaft" oder "Gast-Status" bezeichnet) ist durch Formulierungen wie "der ACK angeschlossen", "angehörend" oder "in der ACK mitarbeitend" auf jeden Fall abgedeckt. Die ACK hat ein Interesse an einer weiten Auslegung der Klausel.

3. Zugrundezulegen sind immer die Liste der ACK-Mitgliedskirchen auf Bundesebene (www.oekumene-ack.de) sowie die Liste der ACK-Mitgliedskirchen auf regionaler, also auf Landesebene. Diese weisen große Überschneidungen auf. Aus historischen und formalen Gründen sind jedoch einige ACK-Mitgliedskirchen nur auf der einen oder nur auf der anderen Ebene vertreten. Die ACK-Mitgliedschaft auf einer der beiden Ebenen genügt folglich. Eine Mitgliedschaft nur auf Ortsebene (in einer örtlichen Stadt-ACK, nicht aber auf Landes- oder Bundesebene) kann allenfalls für Anstellungsfragen an diesem Ort in Anschlag gebracht werden.
 
Die Kirchlichen Anstellungsordnungen und MAV-Rechts-Regelungen sind bei den jeweiligen Kirchen oder kirchlichen Anstellungsträgern zu erfragen.
 
*Die Sternchen verweisen auf Fußnoten im Merkblatt 2013, das als pdf-Datei zur Verfügung steht.
Merkblatt 2013 als pdf-Datei: